Organhaftpflicht
Für Verwaltungsräte, Geschäftsführer und leitende Manager eines Unternehmens, die in gesetzlicher Verantwortung stehen und Entscheidungen im Interesse der Unternehmung fällen.
Ihre Vorteile
Organhaftpflicht-Versicherung
Wenn Geschäftsführer oder Geschäftsleitungsmitglieder dem Unternehmen Schaden zufügt, kann es passieren, dass sie mit dem persönlichen Privatvermögen haften. Für diese Fälle springt eine Organhaftpfichtversicherung ein und schützt das private Vermögen der Organmitglieder. Bei Bedarf kann auch juristischen Beistand gewährleistet werden.
In erster Linie ist diese Versicherung für Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und Genossenschaften sinnvoll. Es gibt aber auch Stiftungen oder eingetragene Vereine, für welche eine Organhaftpflicht-Versicherung wichtig ist
Grundsätzlich schützt die aktuelle, ehemalige und zukünftige Geschäftsleitungsmitglieder und Organe. Aber auch Organe, wie Verwaltungsräte, die ein Mandat als Stiftungsrat oder Organ in einer Drittgesellschaft ausüben. Die Versicherung leistet Entschädigungskosten für begründete Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Sie übernimmt Kosten infolge Reputationsschäden und bezahlt zivil- und strafrechtliche Verteidigungskosten.
Schadenbeispiele
Der interne Buchhalter einer Firma überweist während längerer Zeit unbemerkt Zahlungen auf sein Privatkonto. Als die Veruntreuung ans Licht kommt, wird die Geschäftsleitung dafür verantwortlich gemacht, da die Kontrolle über die korrekte Rechnungslegung bei den leitenden Organen liegt. Für die entstandenen Kosten kommen die Organe mit ihrem Privatvermögen auf.
Obwohl eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens besteht, versäumt der Geschäftsführer, die nötigen Sanierungsschritte zum Schutze der Gesellschaft einzuleiten. Für entstandene Kosten und pendente Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung muss der Geschäftsführer privat dafür aufkommen.
Generelle Ausschlüsse:
Was zahlt Ihre Organhaftpflichtversicherung nicht?
- Vorsätzliche Handlungen, also die bewusste und willentliche Verletzung von Pflichten
- Ungerechtfertigte Bereicherungen
- Ansprüche, welche nach US-Recht entstanden sind
- Schadenersatzansprüche von Tochtergesellschaften